Erlass: Land NRW fordert Kommunen auf, Poller zu beseitigen
Mehr Sicherheit auf Radwegen! Ein Erlass regelt den Umgang mit Pollern und Wegsperren auf Radwegen – Gefahrenquellen sollen reduziert werden...
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUVN) will den Radverkehr und die Radwege für Menschen in NRW sicherer machen. Durch einen Erlass sollen Sperreinrichtungen auf Radwegen wie Poller, Sperrpfosten oder versetzt eingebaute Wegesperren aus Sicherheitsgründen von den Kommunen überprüft und bei Bedarf auch entfernt werden.
Poller, Sperrpfosten und Umlaufsperren sind für Radfahrende oftmals ein echtes Ärgernis. Am 17.01.2024 hat das MUVN einen Erlass veröffentlicht, der die Anordnung von solchen Verkehrseinrichtungen zum Gegenstand hat. Die zentrale Botschaft: Einrichtungen, wie Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer dürfen nur dann angeordnet werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Besonders hervorgehoben wird die Sicherheit des Radverkehrs, wobei auf mögliche Kollisionen und Stürze bei schlechter Sichtbarkeit hingewiesen wird.
Im Erlass heißt es: „Die o. g. Einrichtungen bergen oftmals eine erhebliche Kollisionsgefahr, wenn sie sich auf Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und somit umfahren werden müssen. Aufgrund ihrer begrenzten Sichtbarkeit gilt dies insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und für Sperrpfosten und Poller. Wenn Radfahrende in Gruppen unterwegs sind, besteht die Gefahr, dass Sperrpfosten oder Poller übersehen werden und es zu Stürzen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden kommt.“
Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Erlass an alle zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden weiterzuleiten, um eine flächendeckende Umsetzung der Anweisungen sicherzustellen. Vorhandene Verkehrseinrichtungen müssen also von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden überprüft und gegebenenfalls entfernt werden. Im Fall neuer Einrichtungen wird empfohlen, auf den Einsatz solcher Verkehrshindernisse im unmittelbaren Verkehrsraum von Radverkehrszonen zu verzichten. Sollte deren Anordnung dennoch notwendig sein, sollten sie hinreichend gekennzeichnet und leicht umfahrbar sein.
Der Erlass enthält detaillierte Anweisungen zur Anordnung und Kennzeichnung von Verkehrseinrichtungen. Besonders beachtet werden dabei Fahrräder für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern. Eine Befreiung von bestimmten Vorschriften für dauerhafte Anordnungen des Zeichens 600 (Sperrpfosten) wird erteilt, unter Berücksichtigung von § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Erlass listet auch Ausnahmen von den Regelungen für bestimmte Verkehrseinrichtungen und -situationen auf.