
Lösungsalternativen für eine fahrradfreundliche Gestaltung der Windrather Straße
Ein Ausbau der Windrather Straße auf 6 Meter bei gleichzeitiger Erhöhung der maximalen Geschwindigkeitsbeschränkung ohne zusätzliche Fahrradverkehrsinfrastruktur ist inakzeptal. Wir zeigen die Alternativen auf.
Aus Radverkehrssicht gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
1) Radfahrstreifen
- Premium-Lösung auf stark befahrenen Straßen, meist innerstädtisch bis Tempo 50
- Mindestbreite: 1,85 m
- Als Zweirichtungsradweg mindestens 2,40 m
- Darf nicht überfahren werden
=> Nicht realisierbar bei 5,50 Meter. Hier braucht es darüber hinaus mindestens zwei vollwertige Fahrspuren für den KFZ-Verkehr, weil der Ausweichverkehr sonst zwangsläufig auf den Radweg ausweichen muss, was bei einem Radfahrstreifen nicht zulässig ist.
2) Baulich getrennter Radweg
- Klassische Lösung für gemeinsamen Fuß- und Radweg außerorts
- in der Regel bei Tempo 70 - 100
- Üblicherweise als Zweirichtungsradweg einseitig ausgeführt
- Breite 2,40 m + Grünstreifen
=> Zusätzlich zu den 5,50 m benötigt man also mindestens 3 Meter zusätzliche Fläche.
=> Das KFZ-Verkehrsaufkommen rechtfertigt diese Lösung nicht
=> Löst das Geschwindigkeitsproblem nicht. Im Gegenteil, weil Radfahrer auf eigener Fläche unterwegs sind, kann man mit höheren Geschwindigkeiten für den KFZ-Verkehr argumentieren
3) Schutzstreifen
- Mindestbreite: 1,25 m (empfohlen 1,50 m)
- Darf überfahren werden
- Grundsätzlich keine Empfehlung durch den ADFC. Immer eine schlechte Lösung, weil zu schmal und zu unverbindlich
- Es bleiben 3 Meter für den Fahrstreifen, was die absolute Mindestbreite für Fahrspuren ist
- Aber: Erst seit Anfang 2024 durch einen Erlass in NRW außerorts zugelassen. Die verbleibende Breite zwischen beidseitigen Schutzstreifen muss dabei mindestens 3,70 m betragen. Selbst bei einer Breite von 6 m würden nur 3,0 m Kernfahrbahn verbleiben.
=> Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren
=> Als Modellprojekt mit rotmarkierten Schutzstreifen möglich
=> Schränkt Geschwindigkeit für KFZ-Verkehr nicht rein
=> Durch gesonderten Erlass in NRW für Windrather Straße nicht umsetzbar
4) Fahrradstraße
- Tempo 30
- Muss explizit für KFZ-Verkehr freigegeben werden
- Radfahrer dürfen nebeneinander fahren
- Kann außerorts angeordnet werden, um z.B. "einen Aufbau durchgehender Radnetze im zwischengemeindlichen und ländlichen Raum anzustreben" (Quelle). Genau das wäre ja durch die Definition der Windrather Straße als Teil des Basis-Netzes gegeben!
- Die Breite von 5,5 m würde zwar zu einer sehr großzügigen Fahrradstraße führen, ist aber noch nicht zu breit
=> Rein auf dem Papier, ist hier also nur die Fahrradstraße eine sinnvolle und zweckdienliche Lösung, die ggü. der heutigen Anordnung keine Verschlechterung darstellt. Die Fahrradstraße wäre für den motorisierten Verkehr freigegeben.