Bild von Einbahnstraße Stettiner Weg

2020: Stettiner Weg entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer freigegeben © ADFC Velbert/Christoph Evers

Themenkomplex Einbahnstraßen

Ein wichtiger Punkt, um das Fahrradfahren in der Stadt einfacher und angenehmer zu machen, ist die Erlaubnis zum Befahren einer Einbahnstraße entgegengesetzt der Fahrtrichtung. In diesem Beitrag gibt es Hintergründe, den Status Quo und einen Ausblick

Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr (Situation bis 2018)

Für Radfahrer freigegebene Einbahnstraßen hatten wir bis 2018 nur wenige in Velbert-Mitte, und nur eine, die tatsächlich ins Gewicht fällt; nämlich das Stück Friedrichstraße ab Noldestraße bis zur Grünstraße.

Die Reaktion der entgegenkommenden Autofahrer(innen) reichte von Verständnis (sogar stehen­bleiben und vorbeilassen) bis zur strikten Ablehnung / Unkenntnis (Vogel zeigen), und Fußgänger waren der Ansicht, es sei für Radfahrer zu gefährlich. Und das in einem verkehrs­beruhigten Bereich, in dem für den Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit gilt!

Um dies öffentlichkeitswirksam zu verändern, wollte der damalige Radverkehrsbeauftragte der Stadt Velbert, Rainer Jadjewski, möglichst alle Einbahnstraßen gleichzeitig für Radfahrer freigegeben. Da die Erfassung der Einbahnstraßen nicht so einfach ist, wurde in Zusammenarbeit mit dem ADFC Velbert das Projekt mitmachen.adfc-velbert.de gestartet. Über das Portal konnte jeder Bürger in Velbert bis zum 31. Oktober 2018 Einbahnstraßen und weitere Beschilderungsmaßnahmen melden.

 

Unechte Einbahnstraßen

Straßen, die zwar nur einen Zugang bzw. eine Zufahrt haben, jedoch nicht als Einbahnstraße mit Verkehrszeichen 220-10 bzw. 220-20 gekennzeichnet sind, gelten als unechte Einbahnstraßen. Aufgrund des Verkehrszeichens 353 ist zwar die Einfahrt an einem Ende verboten, man kann jedoch innerhalb der Straße in beide Richtungen fahren. Auch diese Straßen können und sollten für Radfahrer freigegeben werden. Beispiele hier sind die Dammstraße und der Moltkeplatz in Velbert-Mitte.

 

Öffentliche Wahrnehmung

Für den Radfahrer sind freigegebene Einbahnstraßen ein Segen, insbesondere in Städten wie Velbert, deren Verkehrskonzept sich stark auf Einbahnstraßen stützt. 

Dass die öffentliche Meinung durchaus anders sein kann, zeigt ein Beitrag im Lokalkompass/Stadtspiegel vom 8. November 2014. Dort bezeichnet die Autorin die Teilfreigabe der Friedrichstraße sogar als "Flop der Woche", da Autofahrer durch sogenannte "Geister-Radfahrer" überrascht werden könnten. Die Autorin geht sogar so weit und bezeichnet die zum damaligen Zeitpunkt neue Regelung als Gefahr.

Diese Auffassung der Situation ist objektiv betrachtet absurd. Der betroffene Bereich der Friedrichstraße ist bereits als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet (Verkehrszeichen 325.1). Womit gemäß Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung folgendes gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

Vor diesem Hintergrund muss man sich fragen, zu welchem Zeitpunkt ein regulär entgegenkommender Radfahrer eine Gefahr für den motorisierten Individualverkehr darstellen könnte. Hinzu kommt, dass die Situation über die vorhandene Beschilderung korrekt dargestellt ist und ein Autofahrer dementsprechend jederzeit mit Radfahrern rechnen muss.

Es ist an der Zeit, dass sich die Denkweise in der Autostadt Velbert ändert!

Hintergründe

Die Freigabe einer Einbahnstraße mittels "Radfahrer frei" ist in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu Zeichen 220 (Einbahnstraße) zu finden: 

IV.

1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,

c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ( Sinnbild eines Fahrrades und "frei") anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267.«

In dieser Einbahnstraße ist Radverkehr somit in beiden Richtungen erlaubt. 

Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, eine Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben.

Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Möglichkeiten Einbahnstraßen auch für Radfahrer zugänglich zu machen und damit die Attraktivität des innerstädtischen Radverkehrs zu steigern.

alle Themen anzeigen

Mitmachen-Projekt

Unser Mitmachen-Projekt haben wir 2018 gestartet, um mit der Hilfe von allen Bürger*innnen aus Velbert, die Beschilderungssituation für Fahrradfahrer und Fußgänger zu verbessern. Anfangen haben wir der Beschilderung für durchlässige Sackgassen, Einbahnstraßen und Straßen mit Durchfahrverbot für Fahrzeuge aller Art.

mitmachen.adfc-velbert.de

Verwandte Themen

Abstand, bitte!

Aufkleber-Aktion des ADFC Velbert.

Gefährliche Poller an der Friedrich-Ebert-Straße

Velbert: Barrieren und Hindernisse für Radfahrer überprüfen

Das Verkehrsministerium in NRW fordert die unterstellten Behörden und Städte auf Hindernisse für Radfahrer zu…

Bild von Kreuzung am Berg - Übersicht

ADFC schlägt fahrradfreundliche Umgestaltung der Kreuzung "Am Berg" vor

Der Knotenpunkt Heiligenhauser Straße/Heidestraße/Jahnstraße/Posener Straße ist für Radfahrer in vielen Teilen nicht…

Bild vom Wahlkreuz

Kommunalwahl 2020 - Parteiencheck

Wir haben die Wahlprogramme der Parteien unter die Lupe genommen und geprüft, was sie für den Radverkehr machen möchten.

https://velbert.adfc.de/artikel/themenkomplex-einbahnstrassen

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 200.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

    weiterlesen

  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

    weiterlesen

  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

    weiterlesen

  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

    weiterlesen

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt